(vollständiger Wortlaut)
Die Stiftung Wings of Hope Deutschland ist dem Erbe verpflichtet, wie es die Präambel der evangelischen Versöhnungskirche in der KZ-Gedenkstätte Dachau formuliert:
"Die evangelische Versöhnungskirche in der Gedenkstätte des Konzentrationslagers Dachau ist aus der Initiative ehemaliger Häftlinge aus den Niederlanden und anderen europäischen Ländern, auch aus Deutschland, mit Unterstützung des ökumenischen Rates der Kirchen in Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland errichtet worden.
Das Erbe von Täterschaft, Anpassung und Widerstand im Nationalsozialismus und die Erinnerung daran geben der Versöhnungskirche einen unverwechselbaren Charakter. Als ein Ort der Auseinandersetzung mit der Geschichte des deutschen Protestantismus im Nationalsozialismus dient sie in ökumenischer Zusammenarbeit der Besinnung auf die Verantwortung der Christen für eine menschenwürdig gestaltete Zukunft."
Dieses Vermächtnis ist bisher schon Grund der Versöhnungsarbeit von Wings of Hope in den Niederlanden. Der Impuls für diese erste Stiftung war im April 1994 vom Kuratorium der Dachauer Versöhnungskirche gegeben worden. Im Mai 1994 wurde die unabhängige Stiftung Wings of Hope in den Niederlanden nach niederländischem bürgerlichem Gesetz in Wassenaar gegründet. Wings of Hope in den Niederlanden engagiert sich seither für die Überwindung von Kriegstraumata bei Kindern und Jugendlichen im ehemaligen Jugoslawien. Bis 2002 nahm das Evangelisch-Lutherische Dekanat München treuhändlerisch die Rechtsträgerschaft für die Arbeit der Stiftung Wings of Hope in den Niederlanden in Deutschland wahr.
Die Gründung der Stiftung Wings of Hope Deutschland geschieht im Einvernehmen mit Wings of Hope in den Niederlanden. Durch den Aufbau internationaler Schwesterstiftungen soll ein Ausbau der Versöhnungsarbeit möglich werden. Die Gründung der Stiftung Wings of Hope Deutschland wurde befördert durch den Beschluss der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom November 1999, humanitäre Arbeit mit Menschen aus Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo finanziell zu unterstützen.
So weiß sich die Stiftung Wings of Hope Deutschland in besonderer Weise dem Vermächtnis der ehemaligen Häftlinge von Dachau verpflichtet, neue Impulse der Versöhnung zwischen Völkern und Generationen zu geben. Die Stiftung will mit ihrer Versöhnungsarbeit zudem das Anliegen der weltweiten ökumenischen Dekade „Gewalt überwinden“ umsetzen und damit einen Beitrag leisten zu einer friedlicheren Welt.
(1) Die Stiftung Wings of Hope Deutschland mit Sitz in München ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des Art. 21 und Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Stiftungsgesetzes. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck der Stiftung ist pädagogisch-therapeutische Arbeit im In- und Ausland mit Menschen, in erster Linie mit Kindern und Heranwachsenden, die durch Kriege oder Bürgerkriege, aber auch durch andere Formen von Gewalt traumatisiert worden sind. Die Stiftung unterstützt damit ausschließlich und unmittelbar bedürftige Personen. Mit ihrer Arbeit fördert die Stiftung bei diesen Personen - insbesondere in Nachkriegssituationen - die Fähigkeit zu friedensstiftendem und versöhnendem Handeln durch die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen. Die Stiftung dient damit in ihrer Arbeit sowohl der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens als auch der Völkerverständigung.
Um diesen Zweck zu erreichen,
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus:
- Geldvermögen in Höhe von 75.000,00 €,
(2) Das eingebrachte Stiftungsvermögen ist unangreifbares Grundstockvermögen.
(3) Das Stiftungsvermögen soll durch Zustiftungen erhöht werden.
(4) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.
Die Stiftung kann im Rahmen des Stiftungszweckes als Dachstiftung unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie von der oder dem Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind,
- aus Zuschüssen und Fördermitteln,
- mit dem Betrieb der Labenbachhof gGmbH.
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Im steuerrechtlich zulässigen Umfang sollen Einnahmen der Stiftung einer freien Rücklage oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden, insbesondere soweit dies erforderlich ist, um dieses in seinem Wert zu erhalten. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwen-dungen oder Vergütungen begünstigen.
(3) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.
Organe der Stiftung sind
- der Vorstand
- das Kuratorium.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
a) der Leiterin bzw. dem Leiter der inhaltlich zuständigen Abteilung des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes München oder einer bzw. einem von ihr bzw. von ihm entsandten Referentin bzw. Referenten des Landeskirchenamtes München
b) mindestens vier weiteren Mitgliedern, die die Belange der Stiftung fördern und unterstützen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 1 b) werden durch den Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern berufen. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, findet unverzüglich eine Nachberufung statt. Die Nachberufung gilt für den Rest der Berufungsperiode.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Diese haben jeweils Einzelvertretungsmacht. Im Innenverhältnis darf das stellvertretende vorsitzende Mitglied von seiner Vertretungsmacht jedoch nur im Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds Gebrauch machen. Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt das vorsitzende, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied in eigener Zuständigkeit.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Sitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden von dem vorsitzenden Mitglied oder auf Wunsch eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
(6) Die Tätigkeit im Vorstand geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen der Vorstandsmitglieder werden, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.
Der Vorstand verwaltet und führt die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) strategische Ziele im Rahmen des Stiftungszwecks zu erarbeiten,
b) eine sichere und wirtschaftliche Vermögensverwaltung zu gewährleisten,
c) über die Vergabe der Erträge zu entscheiden,
d) Projekte zu beschließen und zu evaluieren,
e) den Wirtschaftsplan zu beschließen und den Jahresabschluss festzustellen,
f) über die Anstellung und Entlassung der Geschäftsführung und leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschließen,
g) eine Geschäftsordnung und Dienstanweisung für die Geschäftsführung zu erlassen,
h) die Aufsicht über die Geschäftsführung der Stiftung und der Labenbachhof gGmbH zu führen und deren Entlastung zu erteilen,
i) über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten und zu beschließen,
j) zwei Mitglieder aus der Geschäftsführung und/oder dem Vorstand in die Gesellschafterversammlung der Labenbachhof gGmbH zu entsenden,
k) die Mitglieder des Kuratoriums der evangelischen Versöhnungskirche in der KZ-Gedenkstätte Dachau mindestens einmal jährlich oder auf deren ausdrückliche Bitte hin zu informieren, auf Wunsch auch schriftlich,
l) den Landeskirchenrat und Landessynodalausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern auf deren Bitte hin zu informieren.
(1) Dem Kuratorium gehören mindestens sechs Personen des öffentlichen Lebens an, die im Sinne der Präambel die Arbeit der Stiftung mittragen und die Ziele und Aufgaben der Stiftung fördern und unterstützen.
(2) Der Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren berufen.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz führt und das Kuratorium vertritt.
(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Tätigkeit im Kuratorium geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen der Kuratori-umsmitglieder werden, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
a) den Vorstand zu unterstützen und zu beraten,
b) den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss und den Bericht des Vorstandes informell entgegen zu nehmen,
c) die Stiftung in der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung zu unterstützen und sich um Zustiftungen zu bemühen.
(1) Für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Stiftung und der Labenbachhof gGmbH er-nennt der Stiftungsvorstand eine/einen haupt- oder ehrenamtliche/n Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer.
(2) Für die Aufgaben der Geschäftsführung sind entsprechende Geschäftsordnungen und Dienstanweisungen zu erlassen.
Die Geschäftsführung hat folgende Aufgaben:
a) die laufenden Geschäfte der Stiftung und der Labenbachhof gGmbH zu führen,
b) über alle Angelegenheiten der Stiftung und der Labenbachhof gGmbH zu entscheiden, soweit diese nicht gemäß § 7 dem Vorstand vorbehalten sind, nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung und Dienstanweisung,
c) die Beschlüsse des Vorstandes zu vollziehen,
d) als Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden unterhalb der Leitungsebene tätig zu sein,
e) grundsätzlich an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und über die laufende Tätigkeit zu berichten.
(1) Die Stiftungsaufsicht wird vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landeskirchenstelle - ausgeübt.
(2) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Wirtschaftsplan, der Grundlage für die Verwaltung sein soll, der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten der Jahresabschluss zu erstel-len und mit einer Vermögensübersicht der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Die Protokolle der Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zeitnah zu übersenden.
(5) Das Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern kann im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrages eigene Prüfungen vornehmen.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks und die Umwandlung oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes und dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, welche über die Genehmigung der Satzungsänderungen entscheidet. Bei erheblicher Änderung des Stiftungszwecks sowie bei Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung ist vorher eine Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde und abschließend die Entschei-dung der staatlichen Genehmigungsbehörde einzuholen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 der Satzung zu verwenden.
Diese Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landeskirchenstelle Ansbach - in Kraft. Die Satzung vom 28.10.2010 tritt damit außer Kraft.
München, den 01.05.2017
Vorsitzender des Vorstandes
» Satzung der Stiftung Wings of Hope [PDF, 1,7 MB]
(vollständiger Wortlaut)